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PPL(A)

INFORMATIONSBLATT


Motorflug – PPL(A)


PRIVATPILOTENLIZENZ - PPL
Besondere Anforderungen für die PPL Flugzeuge - PPL(A)
FCL.205.A PPL(A) - Rechte
a) Die Rechte des Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen oder TMGs im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein.
KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN
Allgemeine Anforderungen
FCL.700 Umstände, unter denen Klassen- oder Musterberechtigungen erforderlich sind
a) Abgesehen von LAPL, SPL und BPL dürfen Inhaber einer Pilotenlizenz nur als Piloten eines Luftfahrzeugs tätig sein, wenn sie über eine gültige und entsprechende Klassen- oder Musterberechtigung verfügen, außer in dem Fall, dass sie sich praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für die Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen unterziehen oder Flugausbildung erhalten.
FCL.705 Rechte des Inhabers einer Klassen- oder Musterberechtigung
Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung sind berechtigt, auf den in der Berechtigung genannten Luftfahrzeugklassen oder -mustern als Pilot tätig zu sein.
FCL.710 Klassen- und Musterberechtigungen - Unterschiedliche Baureihen
a) Um seine Rechte auf eine andere Luftfahrzeugbaureihe innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung zu erweitern, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen absolvieren. Im Falle unterschiedlicher Baureihen innerhalb einer Musterberechtigung muss die Unterschiedsschulung oder das Vertrautmachen die einschlägigen Elemente umfassen, die in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind.
b) Wenn die andere Baureihe in einem Zeitraum von 2 Jahren nach der Unterschiedsschulung nicht geflogen wurde, ist eine weitere Unterschiedsschulung oder eine Befähigungsüberprüfung für diese Baureihe erforderlich, um die Rechte wahren zu können; hiervon ausgenommen sind die Muster und Baureihen innerhalb der Berechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor und die TMG-Klasse.
c) Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten entsprechend unterzeichnet werden.
FCL.740 Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen
a) Der Gültigkeitszeitraum von Klassen- und Musterberechtigungen beträgt ein Jahr, ausgenommen Klassenberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten, wofür der Gültigkeitszeitraum 2 Jahre beträgt, sofern nicht durch die gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes bestimmt wird.
b) Erneuerung. Wenn eine Klassen- oder Musterberechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber
(1) eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, wenn dies notwendig ist, um den Befähigungsstand zu erreichen, der erforderlich ist, um die betreffende Luftfahrzeugklasse oder das betreffende Luftfahrzeugmuster sicher betreiben zu können  näheres siehe AMC1 FCL.740.A b) (1), und
(2) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils absolvieren.
FCL.740.A Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen - Flugzeuge
b) Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten.
(1) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk und TMG-Berechtigungen. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem Piloten und TMG-Berechtigungen muss der Bewerber:
i) innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in der betreffenden Klasse gemäß Anlage 9 dieses Teils bei einem Prüfer absolvieren oder
ii) innerhalb von 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung 12 Flugstunden in der betreffenden Klasse absolvieren, die Folgendes umfassen:
- 6 Stunden als PIC,
- 12 Starts und 12 Landungen sowie
- Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit mit einem Fluglehrer (FI) oder einem Lehrberechtigten für Klassen-berechtigungen (CRI).
Bewerbern wird diese Auffrischungsschulung erlassen, wenn sie eine Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung, eine praktische Prüfung oder eine Kompetenzbeurteilung in einer anderen Flugzeugklasse oder einem anderen Flugzeugmuster absolviert haben.
 Hinweis: neben den 6 Stunden als PIC können nur Flugzeiten zum Erwerb weiterer Berechtigungen bzw. der Auffrischungsschulung, die zusammen mit einem Lehrberechtigten absolviert wurden, auf die 12 Gesamtstunden angerechnet werden! Weitere, fehlende Stunden sind als PIC zu absolvieren.
(2) Wenn Bewerber Inhaber sowohl einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbenmotor als auch einer TMG-Berechtigung sind, können sie die Anforderungen von Absatz 1 in einer der beiden Klassen oder einer Kombination von beiden erfüllen und eine Verlängerung für beide Berechtigungen erhalten.
(4) Wenn Bewerber Inhaber sowohl einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbenmotor als auch einer Klassenberechtigung für einmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbenmotor sind, können sie die Anforderungen von Absatz 1 Ziffer ii in einer der beiden Klassen oder einer Kombination von beiden erfüllen und die Einhaltung dieser Anforderungen für beide Berechtigungen erreichen. Mindestens 1 Stunde der vorgeschriebenen PIC-Zeit und 6 der vorgeschriebenen 12 Starts und Landungen müssen in jeder Klasse absolviert werden.
c) Bewerber, die eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Klassen- oder Musterberechtigung bestehen, dürfen die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie die Befähigungsüberprüfung bestanden haben.
 Hinweise:
1. Die Verlängerung von Klassenberechtigungen erfolgt auf Antrag des Lizenzinhabers durch die zuständige Luftfahrtbehörde oder alternativ durch einen Lehrberechtigten (FI/CRI) bzw. anerkannten Prüfer (FE/CRE), der die Auffrischungsschulung (Schulungsflug/Übungsflug) bzw. die Befähigungsüberprüfung selbst mit dem Inhaber durchgeführt hat.
Das Verfahren hierzu ist in NfL 1-521-15 veröffentlicht.
2. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge siehe FCL.740.A a).
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
FCL.040 - Ausübung der mit Lizenzen verbundenen Rechte
Für die Ausübung der mit einer Lizenz verliehenen Rechte ist die Gültigkeit der darin enthaltenen Berechtigungen, soweit zutreffend, und des Tauglichkeitszeugnisses Voraussetzung.
FCL.045 - Verpflichtung, Dokumente mitzuführen und vorzuweisen
a) Piloten müssen bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte immer eine gültige Lizenz und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis mitführen.
b) Piloten müssen daneben ein Ausweisdokument mit einem Passbild mitführen.
c) Piloten und Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters einer zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung ihren Flugzeitnachweis zur Kontrolle vorlegen.
Nationale Voraussetzungen
 Inhaber einer PPL(A) bedürfen zusätzlich einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz.
Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse
MED.A.030 - Tauglichkeitszeugnisse
b) Bewerber um und Inhaber von Privatpilotenlizenzen (Private Pilot Licence, PPL), … benötigen zumindest ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2.
e) Wenn die PPL … um eine Nachtflugberechtigung ergänzt werden soll, muss der Lizenzinhaber farbensicher sein.
MED.A.045 - Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen
(3) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 beträgt:
i) 60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42. Lebensjahres;
ii) 24 Monate bei Lizenzinhabern, die zwischen 40 und 50 Jahre alt sind. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 50. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 51. Lebensjahres; und
iii) 12 Monate bei Lizenzinhabern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Quelle: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Stand: 10/2015
Bezirksregierung Münster
Dez. 26 Luftverkehr
Domplatz 1-3
48143 Münster

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(Alle Angaben ohne Gewähr)

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