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LAPL(A)

INFORMATIONSBLATT


Motorflug – LAPL(A)


LEICHTLUFTFAHRZEUG-PILOTENLIZENZ - LAPL
FCL.105 LAPL - Rechte und Bedingungen
a) Allgemeines. Die Rechte des Inhabers einer LAPL bestehen darin, ohne Vergütung als PIC im nichtgewerblichen Betrieb in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie tätig zu sein.
Besondere Anforderungen für die LAPL für Flugzeuge - LAPL(A)
FCL.105.A LAPL(A) - Rechte und Bedingungen
a) Inhaber einer LAPL für Flugzeuge sind berechtigt zum Fliegen als PIC mit einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk oder TMG mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg oder weniger, wobei bis zu 3 Personen befördert werden, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord des Flugzeugs befinden.
FCL.140.A LAPL(A) - Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung
a) Inhaber einer LAPL(A) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 24 Monaten als Flugzeug- oder TMG-Piloten mindestens Folgendes absolviert haben:
(1) mindestens 12 Flugstunden als PIC einschließlich 12 Starts und Landungen und
(2) Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten.  Bestätigung durch den Lehrberechtigten im Flugbuch – nicht auf der Lizenz! Die Auffrischungsschulung kann nicht auf die Anforderungen unter (1) angerechnet werden.
b) Inhaber einer LAPL(A), die die Anforderungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen, müssen
(1) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer ablegen, bevor sie die Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte wieder aufnehmen, oder
(2) die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a zu erfüllen.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
FCL.040 - Ausübung der mit Lizenzen verbundenen Rechte
Für die Ausübung der mit einer Lizenz verliehenen Rechte ist die Gültigkeit der darin enthaltenen Berechtigungen, soweit zutreffend, und des Tauglichkeitszeugnisses Voraussetzung.
FCL.045 - Verpflichtung, Dokumente mitzuführen und vorzuweisen
a) Piloten müssen bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte immer eine gültige Lizenz und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis mitführen.
b) Piloten müssen daneben ein Ausweisdokument mit einem Passbild mitführen.
c) Piloten und Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters einer zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung ihren Flugzeitnachweis zur Kontrolle vorlegen.
Nationale Voraussetzungen
 Inhaber einer LAPL(A) bedürfen zusätzlich einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz.
Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse
MED.A.030 - Tauglichkeitszeugnisse
b) Bewerber um und Inhaber von Pilotenlizenzen für Leichtflugzeuge (Light Aircraft Pilot License, LAPL) benötigen zumindest ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL.
e) Wenn die PPL oder LAPL um eine Nachtflugberechtigung ergänzt werden soll, muss der Lizenzinhaber farbensicher sein.
MED.A.045 - Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen
(4) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL beträgt:
i) 60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42. Lebensjahres;
ii) 24 Monate bei Lizenzinhabern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.
Quelle: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Stand: 03/2014
Bezirksregierung Münster
Dez. 26 Luftverkehr

(Alle Angaben ohne Gewähr)

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